Verbraucherschlichtung: Keine Hinweispflicht bei freiwilliger Teilnahme

Wer sich als Webseitenbetreiber oder als Betreiber eines Online-Shops freiwillig zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren bereit erklärt, den trifft keine Hinweispflicht bezüglich einer konkreten Schlichtungsplattform. Hierzu hat das OLG Celle (AZ 13U 158/1) entschieden, dass eine Hinweispflicht gem. § 36 I Nr. 2 VSBG (Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen) nur dann anzunehmen ist, wenn den Betreiber tatsächlich auch die Teilnahmepflicht trifft.


Source: eRecht24