Rechtsprechung aktuell: Fehlerhafte Datenschutzerklärung ist kein Abmahngrund gem. DSGVO

Mit den ersten Abmahnungen oder sogar regelrechten Abmahnwellen wurde schon kurz nach dem Inkrafttreten der DSGVO gerechnet. Die Abmahnwellen blieben zur Erleichterung vieler Unternehmer aus – trotz zum Teil sehr fehlerhafter Webauftritte. Dennoch blieb die Angst vor Abmahnungen durch Konkurrenten und Mitbewerbern. Das Landgericht Bochum hat nun entschieden, dass eine fehlerhafte Datenschutzerklärung keinen Abmahngrund gem. Datenschutzgrundverordnung darstellt. Damit scheiden auch mögliche Ansprüche aus, die aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorschriften einschlägig sein könnten.


Source: eRecht24