EuGH-Schlussanträge: Mail- und IP-Adresse nicht Teil des Auskunftsanspruchs

Laden Nutzer bei YouTube Inhalte hoch, die gegen das Urheberrecht verstoßen, haben die Rechteinhaber einen Anspruch darauf, den Namen und die Adresse des Verantwortlichen zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss aktuell klären, ob das auch die Telefonnummer, Mail- und IP-Adresse umfasst. Die Schlussanträge des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe sagen jetzt: Diese Daten sind vom Auskunftsanspruch nicht abgedeckt. Wie begründet der Generalanwalt seine Einschätzung? Und welche Vorgaben macht das Gesetz zum Auskunftsanspruch?


Source: eRecht24