Crowdworking: Arbeitsgericht stuft Internet-Jobber als selbstständig ein
Auch wenn ein Crowdworker einen Großteil seines Lebensunterhalts über eine einzige Internet-Plattform verdient, lassen sich daraus keine Arbeitnehmer-Schutzrechte ableiten. Das Landesarbeitsgericht München begründet diese Entscheidung damit, dass ein Mikro-Jobber nicht zur Arbeit für den Anbieter verpflichtet ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Source: eRecht24